Formale Verankerung der Regionalparks
Im Gegensatz zu Naturparken basieren Regionalparks nicht auf einer bundesgesetzlichen Definition oder rahmensetzenden Verordnung. Daher ist eine rechtliche Verankerung eines Regionalparks auf der Ebene des Bundeslandes, der Region oder der Kommune zur Absicherung und organisatorischen beziehungsweise finanziellen Regelung des Instruments sinnvoll. Allerdings arbeiten nicht alle bestehenden Regionalparks auf der Basis einer raumordnerischen Festlegung oder vertraglichen Vereinbarung. Die Formen der institutionellen und rechtlichen Verankerung unterscheiden sich daher deutlich zwischen den einzelnen Regionalparks.
Mehrere Regionalparks sind formell in Landesentwicklungsprogrammen verankert, darunter die Regionalparks Brandenburg/Berlin, das Grüne Netz Hamburg, der Emscher Landschaftspark sowie die Regionalparks RheinMain, Rheinhessen, Saar und Rhein-Neckar. Über Regionalpläne oder regionale Flächennutzungspläne sind die Regionalparks Wedeler Au, Rheinhessen, RheinMain, der GrünGürtel Frankfurt sowie der Landschaftspark Region Stuttgart raumordnerisch fixiert.
Einige, häufig auf Initiative der Bundesländer gegründete Regionalparks, verfügen zusätzlich über eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage – entweder eines oder mehrerer Bundesländer oder der beteiligten Gesellschafterinstitutionen. So basiert etwa der Grüne Ring Region Bremen auf einem Vertrag des Kommunalverbundes. Diese vertraglichen Regelungen enthalten meist nähere Vorgaben zur Struktur, Organisation und Finanzierung der jeweiligen Regionalparks.
Für den Regionalpark Rosengarten und den Regionalpark QuellenReich liegen derzeit keine rechtlichen oder raumordnerischen Grundlagen vor. Gleiches gilt für die beiden „Regionalparks in spe“ Pegnitz–Rednitz–Regnitz und Regionale Landschaftsentwicklung Raum München.
Regionaler Flächennutzungsplan Frankfurt
Die meisten Regionalparks sind zwar textlich in Landesentwicklungsprogrammen oder Regionalplänen verankert, erscheinen jedoch nicht in den Plandarstellungen.
Eine Ausnahme bildet der Regionalpark RheinMain: Seine Entwicklungskorridore sind im Regionalen Flächennutzungsplan (RegFNP) des Regionalverbands FrankfurtRheinMain als Vorranggebiete raumordnerisch festgelegt. Dadurch wird die freiraumplanerische Bedeutung des Regionalparks gestärkt und der formale Status seiner Korridore auf Ebene der Raumordnung abgesichert.
Regionalparks, die bei Kommunen oder Regionalverbänden angesiedelt sind, sind in der Regel (zusätzlich) durch vertragliche oder gesetzliche Regelungen abgesichert. Diese Vereinbarungen legen meist auch die Organisationsstruktur, die Aufgaben sowie die Finanzierungsgrundlagen des jeweiligen Regionalparks fest. Durch solche rechtlichen und vertraglichen Festlegungen wird eine langfristige institutionelle Verankerung gewährleistet und die kontinuierliche Entwicklung und Betreuung der Regionalparks gesichert.
Regionalpark Rhein-Neckar: Staatsvertrag
Der Regionalpark Rhein-Neckar wurde als länderübergreifender Regionalpark durch den Staatsvertrag Rhein-Neckar von 2005 ins Leben gerufen. In Artikel 3, Absatz 5 wird der Regionalpark ausdrücklich als Aufgabe des Verbands Region Rhein-Neckar festgeschrieben und damit rechtlich verankert.
Landschaftspark Region Stuttgart: Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart
Der Landschaftspark Region Stuttgart ist bereits seit 1999 im Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart als Pflichtaufgabe des Verbands festgelegt (§ 3). Im Jahr 2004 wurde dem Verband zusätzlich die freiwillige Trägerschaft des Landschaftsparks übertragen.
Zum Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart
Grünes Netz Hamburg: Vertrag für Hamburgs Stadtgrün
Seit 2019 gilt in Hamburg der „Vertrag für Hamburgs Grün“, eine bundesweit einzigartige Schutz- und Kompensationsregelung für die Flächenkulisse des Grünen Netzes bis zum 2. Grünen Ring. Sie ergänzt die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und dient dazu, die grünen Freiräume dauerhaft zu sichern, das Grüne Netz zu erweitern und qualitativ aufzuwerten.